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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Landesvereinigung Baden in Europa e.V." Er ist unter der Nr.: 2223 in das
Vereinsregister in Karlsruhe eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins sind die Erhaltung von Kulturwesen, sowie die Volksverbindung und Völkerverständigung
in der Region Baden, Elsaß, Pfalz, Nordschweiz unter Wahrung derer jeweiligen Identität. Zur Erzielung
der genannten Zwecke fördert der Verein den Erhalt des Archivs des ehemaligen Heimatbundes Badnerland,
führt Veranstaltungen (z.B. Vorträge und Diskussionen) und Seminare über badische Traditionen und Perspektiven,
sowie sonstige dem Vereinszweck förderliche Aktivitäten durch.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres sowie jede juristische
Person werden. Über die Aufnahme entscheidet aufgrund schriftlichen Antrags der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann mit vierwöchiger Kündigungsfrist
auf das Ende des Geschäfstjahres erklärt werden. Ausschluß eines Mitglieds wegen vereinsschädigendem Verhaltens
erfolgt durch den Beschluß des Vorstands mit 2/3-Mehrheit.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt.
Sie nimmt die durch Satzung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die ordnungsgemäße Kassenführung überprüfen und der
Mitgliederversammlung hierüber jährlich Bericht erstatten.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie findet ferner statt
auf Antrag von 30% der eingetragenen Mitglieder und auf Beschluß des Kuratoriums mit 2/3-Mehrheit.
Zu den Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen Schriftlich eingeladen. Die
ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Teilnehmer beschlußfähig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, daß vom Vorsitzenden zu unterzeichnen
ist.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. er besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Pressewart
f) zwei Beisitzern
g) kraft Amtes den zwei Kuratoriumsvorsitzenden
h) kraft Amtes den Ehrenvorsitzenden
Gesetzliche Vertreter im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung (Geschäftsverteilungsplan). Der Vorstand kann zur Erledigung einzelner Geschäfte
weitere Mitglieder ohne Sitz und Stimme als Beauftragte hinzuziehen.
Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, faßt der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Kuratorium
Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit.
Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung berufen werden.
Es soll sich nach Möglichkeit aus Repräsentanten des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens sowie Vertretern
von Institutionen und Organisationen zusammensetzten.
Das Kuratorium wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder zwei gleichberechtigte Vorsitzende. Die Amtszeit
der Vorsitzenden endet mit der des Vorstands.
Sofern die Satzung nichts anders bestimmt, faßt das Kuratorium seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 7a Ehrenvorsitzende
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluß mit 2/3-Mehrheit besonders verdiente ehemalige Vorsitzende zu
Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernennen.
Der Entzug des Status eines Ehrenvorsitzenden oder der Ausschluß eines Ehrenvorsitzenden kann nur wegen
besonders groben vereinsschädigenden Verhaltens durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit erfolgen.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag.
Mitglieder die mit mehr als ein Jahr mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, können nach fruchtloser Mahnung gemäß
§ 4 Absatz 2 aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Die Höhe des Beitrags bestimmt eine von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Beitragsordnung.
§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit
aufgelöst werden.
Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem Finanzamt über die Zuführung
des Vereinsvermögens an einen satzungsgemäßen und gemeinnützigen Zweck.
Zu der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich eingeladen.
Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Teilnehmer beschlußfähig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, daß vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
§ 10 Übergangs- und Schlußbestimmungen
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 5.12.1992 beschlossen und von den Mitgliederversammlungen
am 15.12.1993 und 6.5.1997 geändert. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der
Mitgliederversammlung.
Beitragsordung der Landesvereinigung Baden in Europa e.V.
Regeljahresbeitrag 30 Euro
Ermäßigter Beitrag (Ehegatten von Mitgliedern oder auf Beschluß des Vorstands) 15 Euro
Jugendliche und Heranwachsende bis zum vollendeten 21. Lebensjahr beitragsfrei
Juristische Personen 150 Euro
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