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Präambel
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Toleranz in der
internationalen Gesinnung und auf allen Gebieten der Völkerverständigung.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Landesvereinigung Baden in Europa e.V." Er ist unter der
Nr. 2223 in das Vereinsregister in Mannheim eingetragen. Sein Kürzel lautet LVBE. Sitz
des Vereins ist Karlsruhe.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Völkerverbindung und
Völkerverständigung in der Region Baden, Elsaß, Pfalz, Nordschweiz unter Wahrung
derer jeweiligen Identität in Offenheit und Toleranz. Weiterhin wird der Zweck verwirklicht
durch Veranstaltungen (z.B. Vorträge und Diskussionen) und Seminare über badische
Traditionen und Perspektiven, sowie durch sonstige dem Vereinszweck förderliche
Aktivitäten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung; er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres
sowie jede juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet aufgrund
schriftlichen Antrags der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann mit
vierwöchiger Kündigungsfrist auf das Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Ausschluss eines Mitglieds wegen vereinsschädigenden Verhaltens erfolgt durch den
Beschluss des Vorstands mit 2/3-Mehrheit.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten sechs Monaten des
Geschäftsjahres statt. Sie nimmt die ihr durch Satzung und Gesetz zugewiesenen
Aufgaben wahr.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie zwei Kassenprüfer. Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung in nicht geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Auf Antrag findet bei Mehrheitsbeschluss geheime Wahl statt.
Die Kassenprüfer überprüfen die ordnungsgemäße Kassenführung und erstatten der
Mitgliederversammlung hierüber jährlich Bericht.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie
findet ferner auf Antrag von 30% der eingetragenen Mitglieder und auf Beschluss des
Kuratoriums mit einer 2/3-Mehrheit statt.
Zu den Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen
eingeladen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per elektronischer Post. Die
ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer
Teilnehmer beschlussfähig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist. Anträge an die
Mitgliederversammlung sind 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden
einzureichen. Bei Anträgen auf Satzungsänderungen muss der Antrag die Bezeichnung
des zu ändernden Teiles der Satzung und die wörtliche Wiedergabe des zu ändernden
Textes beinhalten.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Referenten für Presse u. Öffentlichkeitsarbeit
f) bis zu fünf Beisitzern
g) kraft Amtes den zwei Kuratoriumsvorsitzenden
h) kraft Amtes den Ehrenvorsitzenden.
Gesetzliche Vertreter im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende sowie die
stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Ehrenvorsitzende sind beratende Mitglieder ohne Stimmrecht im Vorstand.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung (Geschäftsverteilungsplan). Der Vorstand
kann zur Erledigung einzelner Geschäfte weitere Mitglieder ohne Sitz und Stimme als
Beauftragte hinzuziehen.
Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit.
§ 7 Kuratorium
Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit.
Das Kuratorium besteht aus Repräsentanten des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens
sowie Vertretern von Institutionen und Organisationen, die vom Vorstand berufen und von
der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Das Kuratorium wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder zwei gleichberechtigte Vorsitzende.
Die Amtszeit der Vorsitzenden des Kuratoriums endet mit der des Vorstandes.
Sofern die Satzung nichts anders bestimmt, fasst das Kuratorium seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit.
§ 8 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit besonders verdiente
ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernennen. Ehrenvorsitzende
nehmen beratend ohne Stimmrecht im Vorstand teil.
Der Entzug des Status eines Ehrenvorsitzenden oder der Ausschluss eines
Ehrenvorsitzenden kann nur wegen besonders groben vereinsschädigenden Verhaltens
durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit erfolgen.
Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Der Entzug des Status eines Ehrenmitglieds kann nur wegen besonders groben
vereinsschädigenden Verhaltens auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit
erfolgen.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Mitglieder die mit mehr als ein Jahr mit
ihrem Beitrag im Rückstand sind, können nach erfolgloser Mahnung gemäß § 4 Absatz 2
aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Die Höhe des Beitrags bestimmt eine von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende
Beitragsordnung.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur von einer eigens ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung und einem Beschluss mit 3/4-Mehrheit der Anwesenden aufgelöst
werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im
Bereich Kunst und Kultur.
Der Vorstand schlägt in Abstimmung mit dem Finanzamt der Mitgliederversammlung eine
Einrichtung vor, die es in obigen Sinne verwendet. Die Mitgliederversammlung entscheidet
hierüber mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Änderung der Satzung
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden. Rein
redaktionelle Änderungen, die den Sinn dieser Satzung nicht verändern, können vom
Vorstand in Abstimmung mit den jeweiligen Behörden durchgeführt werden.
§12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 05.12.1992 beschlossen.
Sie wurde von den Mitgliederversammlungen am 12.05.1993, 06.05.1997 und 27.07.2006
geändert.
Die Satzung wurde auf Vorgaben des Finanzamtes geändert und in der
Mitgliederversammlung am 23.11.2017 beschlossen.
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